Mehlhose - Allgemeine Lieferungs-und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Mehlhose Bauelemente. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle zusätzlichen Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen sind, auch soweit sie bereits mündlich getroffen sind, schriftlich niederzulegen. Nachvertragliche Vereinbarungen können wirksam nur von einem bevollmächtigten Vertreter geschlossen werden.

3. Für Bauleistungen unsererseits gelten die Verdingungsordnung für Bauleistung, Teil B (VOB/B), soweit unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten, sowie ergänzend unsere gesonderten Montagebedingungen.

4. Personenbezogene Daten unserer Kunden werden unter den Voraussetzungen der §§4, 28 BDSG, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Einwilligung, und nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, von uns gespeichert und verarbeitet. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.

II. Angebote, Preise, Muster
1. Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Preis getroffen worden ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis. Abweichend vom Vorstehenden gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. dem der Selbstabholung gültige Listenpreis, sofern in der Zeit zwischen dem
Abschluss des Vertrags und der Lieferung bzw. Selbstabholung Kostensteigerungen , insbesondere für Energie und Personal, eingetreten sind, die
in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren. Entsprechendes gilt auch für den nicht-kaufmännischen Verkehr, allerdings nur unter der Voraussetzung,
dass zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung bzw. Selbstabholung mehr als vier Monate vergangen sind, die Kostensteigerungen werden wir dem Besteller auf dessen Verlangen jeweils nachweisen.

3. Alle Preise verstehen sich zusätzlich Verpackung, Transportkosten, Umsatzsteuer, Zoll und anderer Kosten, die zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Übergabe der Waren anfallen.

4. Muster und Proben gelten, eine anderweitige Vereinbarung ausgenommen, als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringfügige Abweichungen von
unserem Angebot oder Muster in Bezug auf Größe, Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.

5. Auftragsbezogene Maßanfertigungen
Nach Auftragserteilung erstellen wir eine Auftragsbestätigung, die die getroffenen Vereinbarungen bestätigt, insbesondere ermittelte Maße und Spezifikationen. Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ggf. zeichnerisch.

6. Diese Bestätigung ist vom Kunden nach Prüfung mit Unterschrift zur Produktion freizugeben. Erst nach Erhalt erfolgt weitere Ausführung.

III.(Teil-) Lieferung, Gefahrenübergang, Annahme- und Schuldnerverzug
1. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Bestätigung, Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt.

2. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfristen berechtigt, falls diese dem Besteller zumutbar sind.

3. Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen unserer  Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und Verfügungen gehören, die uns außerstande setzen, unsere Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung vollständig von unserer Leistungspflicht. Wir werden den Käufer über den Eintritt eines derartigen Falles unverzüglich unterrichten.

4. Wird die Ware dem Besteller auf dessen Wunsch geliefert – auch frei Baustelle oder frei Lager- so geht mit der Auslieferung an den Frachtführer/Spediteur die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, dies gilt auch im Falle von Teillieferungen ober bei Selbstabholungen. Die vereinbarte Anlieferung setzt die Erreichbarkeit der Entladestelle mit LKW bis zu 40 t sowie eine geeignete Entlademöglickkeit voraus. Bei Lieferungen innerhalb von 24 Stunden (Expresslieferung) oder der nachträglichen Änderung von Lieferverträgen durch den Besteller innerhalb 24 Stunden vor Beginn des ursprünglichen Liefertermins (Änderung des Lieferortes oder des Lieferzeitpunktes) trägt der Besteller die hierdurch entstehenden (Mehr-) Kosten

5. Der für den Besteller entgegennehmende Unterzeichner des Lieferscheins gilt als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflicht, so sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

7. Können wir unsere Verpflichtung zur Lieferung bzw. bei Selbstabholung der Ware zur Übergabe nicht rechtzeitig erfüllen, so haften wir für den dem Besteller aus dem Verzug entstehenden Schaden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. V.Abs.1.

8. Soweit die Geltung von Incoterms-Klauseln vereinbart ist, sind die Incoterms-Klauseln in der aktuellen, von der Internationalen Handelskammer veröffentlichen Fassung maßgeblich

IV. Sachmängel
1. Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, im kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht- kaufmännischen Verkehr binnen zwei Wochen, schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben. Werden Produkte mit Sachmängeln verbaut, sind diese Kosten vom Verursacher zu tragen.

2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Unsere Produkte sind maß-und designabhängige Anfertigungen. Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung.

V. Schadensersatz
1. Ansprüche auf Schadensersatz sind ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir eine Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung der Mehlhose Bauelemente, steht die ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat Mehlhose Bauelemente, eine Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel der Kaufsache geht.

2. Das Vorstehende gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpflicht oder sonstiger gesetzlicher Ansprüche.

3. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögen bleiben davon unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

VI. Verpackung
1. Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende Verpackung, insbesondere im Falle des Exports, wird diese gesondert berechnet.

2. Die Standardverpackung unserer Produkte erfolgt auf Spezialpaletten mit Berechnung. Die Verpackung ist Eigentums des Käufers. Paletten die der Käufer zurückgeben will, können frachtfrei an unser Werk zurückgeschickt werden.

VII. Zahlungen, Zurückbehaltungsrecht
1. Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, sonst 30 Tage rein netto, zahlbar. Bei Zahlung per Banklastschrift mit Einzugsermächtigung gewähren wir 3 % Skonto. Der Skontobetrag ist vom jeweiligen Rechnungsendbetrag zu ermitteln. Vorauskasse kann vereinbart werden.

2. Rabatt-oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Bestellers oder Dritter sind auflösend bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger Zahlung unserer Forderung, gleich aus welchem Grund die Nichtzahlung des Bestellers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird die Aufrechnung von Forderungen der Mehlhose Bauelemente mit Forderungen des Bestellers aus Rabatt-oder sonstiger Leistungsvereinbarungen bestimmt.

3. Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers außerhalb der Bundes-Republik Deutschland, ist die Zahlung durch Vorauskasse oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut, zu leisten.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Wir sind im Falle durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, auch wenn diese bereits bei dem Vertragsabschluss bestand, berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, soweit nicht der Besteller Zug um Zug leistet oder uns Sicherheit in Höhe unserer vertraglichen Forderung leistet. Ist der Besteller dazu trotz Aufforderung nicht bereit, sind wir – unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Der Besteller kommt mit der Erfüllung einer fälligen Geldforderung durch den Zugang der Mahnung, der Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides in Verzug. Er gerät ebenfalls in Verzug, wenn für die Erfüllung Zeit nach dem Kalender bestimmt worden ist und er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Unbeschadet des Vorstehenden kommt der Besteller dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
Berechnung
Handelt es sich um eine Maßanfertigung oder Designanfertigung sind wir berechtigt vom Tag der Versandbereitschaft die Rechnung zu stellen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Kaufvertrag unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt).

2. Im kaufmännischen Verkehr erstreckt sich dieser Eigentumsvorbehalt auf alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen.

3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache liegt – es sei denn, dass der Besteller Nicht- Kaufmann ist – kein Rücktritt vom Vertrag, außer wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5. Die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns übernommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständern verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

6. Wird die Kaufsache mit anderen , uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns das anteilige Miteigentum überträgt. Entsprechendes gilt für den Fall der Verbindung.

7. Der Besteller ist berechtigt und ermächtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrag (einschl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter verkauft worden ist. Der Besteller tritt uns im selben Umfang auch die Forderungen (einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Ist der Besteller selbst Eigentümer des Grundstückes, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten resultierenden Forderungen.

8. Der Besteller bleibt berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers jedoch berechtigt, die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Der Besteller hat uns in diesem Fall die erforderlichen Informationen zu geben, die wir zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen benötigen. Die Abtretung der aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an Dritte ist dem Besuch nur gestattet, soweit sie zum Zwecke der Forderungseinziehung (Factoring) erfolgt.

IX. Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt. Es gilt vielmehr vereinbart, was wirksam – dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt – vereinbart werden kann.

X. Vertragssprache, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(Contract Language, Place of Jurisdiction, Applicable law)
1. Vereinbarte Vertragssprache ist die deutsche Sprache. (Both parties have agreed that the contract language shall be German.)

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen, Herford bzw. Bielefeld- (The parties submit for all contractual and extra contractual disputes arising from the contract to the local
and international exclusive jurisdiction of the courts of Herford, Germany.)
Wir haben ferner das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalen Recht zuständig sein kann. (We shall have the right to bring a claim before a court at the buyer´s principle place of business or at his discretion before any other court being competent according to any national or international law.)

3. Im nicht-kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.

4. Auf alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem Vertrag ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts. (Both parties have agreed that the laws of Federal Republic of Germany shall apply. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, however, shall not apply.)

Stand 9/15

Gewährleistung und Garantie

1. Für die einwandfreie Beschaffenheit der Balkoplan Balkonbodenplatte übernehmen wir eine 2 – jährige Gewährleistung.

2. Für die Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Diese Beschreibungen der Warenbeschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen.

3. Voraussetzung für das geltend Machen von Ansprüchen, aufgrund von Mängeln ist, dass der Besteller die gekaufte Ware ordnungsgemäß behandelt und gelagert und den bauseitigen Einbau, die Verlegung, Montage oder sonstige Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassung und unseren Werksvorschriften durchgeführt hat. Die Entwässerung durch 2 % Gefälle sicher gestellt ist.

4. Geringfügige Farbton – und sonstige Oberflächenveränderungen an der Ware, sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen.

5. Beschädigungen, durch Glut oder mechanische Beschädigungen, sind kein Gewährleistungs- oder Garantiefall. Ebenso das Aufstellen von Pflanzgefäßen, Kisten oder Sonnenschirmständern, direkt auf die Oberfläche, ohne Luftzwischenraum, sowie das Abdecken mit Kunstrasen oder Folien, schließen eine Gewährleistung oder Garantie aus. Es entsteht unter den Flächen eine Dauerfeuchtigkeit, die jede Oberfläche beschädigt.

6. Im Anschluss an die Gewährleistung leisten wir 3 Jahre Garantie, bei bestimmungsgerechter Nutzung. Verdreckte, nicht gepflegte Balkonplatten, haben keinen Garantieanspruch.

7. Begutachtung und Aufnahme von Gewährleistungsansprüchen, erfolgen nach Terminabsprache, mit unseren Awendungstechnikern. Die Anerkennung des Schadens erfolgt nur durch die Geschäftsleitung.

8. Zur Anerkennung von Ansprüchen benötigen wir eine Kopie unserer Rechnung, mit der Adresse wo die Balkonplatten verbaut wurden und der Telefonnummer des Wohnungsinhabers. Bei anerkannten Gewährleistungsansprüchen, bei denen die Balkon-Flächen überarbeitet werden sollen, sind diese, vor Durchführung der Arbeiten, frei zu räumen und zu reinigen. Für die Zeit der Arbeiten ist Zutritt auf den Balkon, durch die Wohnung, zu gewähren. Garantiearbeiten erfolgen in der normalen Arbeitszeit oder nach Vereinbarung, mit dem Wohnungsinhaber.

9. Die Durchführung der Arbeiten ist witterungsabhängig: Wetter trocken + 10 °. Deshalb können wir die Überarbeitungstermine nur eine Woche vor der Durchführung bekannt geben.

10. Nach Ablauf von 60 Monaten, nach Rechnungsdatum, erlöschen alle Garantieansprüche.

Mehlhose Bauelemente
für Dachrand + Fassaden GmbH & Co. KG
Kiebitzstraße 36
32051 Herford

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Über unsere eigenen Standards hinaus, fertigen wir gemäß Ihren Wünschen und Vorstellungen.
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