AGB I. Allgemeines, Geltungsbereich Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistun- gen der Mehlhose Bauelemente. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zah- lungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kennt- nis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zah- lungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 2. Alle zusätzlichen Vereinbarungen, Nebenabreden oder Än- derungen sind, auch soweit sie bereits mündlich getroffen sind, schriftlich niederzulegen. Nachvertragliche Vereinbarun- gen können wirksam nur von einem bevollmächtigten Vertre- ter geschlossen werden. 3.Für Bauleistungen unsererseits gelten die Verdingungsord- nung für Bauleistung, Teil B (VOB/B), soweit unsere Allgemei- nen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen keine abweichen- de Regelung enthalten, sowie ergänzend unsere gesonderten Montagebedingungen. 4. Personenbezogene Daten unserer Kunden werden unter den Voraussetzungen der §§4, 28 BDSG, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Einwilligung, und nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, von uns gespei- chert und verarbeitet. Die Weitergabe an Dritte ist ausge- schlossen. II. Angebote, Preise, Muster 1. Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Zwi- schenverkauf bleibt vorbehalten. 2. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Preis ge- troffen worden ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses gültige Listenpreis. Abweichend vom Vorstehenden gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. dem der Selbstabholung gültige Listenpreis, sofern in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrags und der Lieferung bzw. Selbstabholung Kosten- steigerungen, insbesondere für Energie und Personal, einge- treten sind, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren. Entsprechendes gilt auch für den nicht-kaufmännischen Ver- kehr, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung bzw. Selbstabholung mehr als vier Monate vergangen sind, die Kostensteigerungen werden wir dem Besteller auf dessen Verlangen jeweils nach- weisen. 3. Alle Preise verstehen sich zusätzlich Verpackung, Transport- kosten, Umsatzsteuer, Zoll und anderer Kosten, die zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Übergabe der Waren anfallen. 4. Muster und Proben gelten, eine anderweitige Vereinbarung ausgenommen, als unverbindliche Anschauungsstücke. Ge- ringfügige Abweichungen von unserem Angebot oder Muster in Bezug auf Größe, Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbe- halten. 5. Auftragsbezogene Maßanfertigungen Nach Auftragsertei- lung erstellen wir eine Auftragsbestätigung, die die getroffe- nen Vereinbarungen bestätigt, insbesondere ermittelte Maße und Spezifi kationen. Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ggf. zeichnerisch. 6. Diese Bestätigung ist vom Kunden nach Prüfung mit Un- terschrift zur Produktion freizugeben. Erst nach Erhalt erfolgt weitere Ausführung. III.(Teil-) Lieferung, Gefahrenübergang, Annahme- und Schuldnerverzug 1. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Be- stätigung, Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt. 2. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lie- ferfristen berechtigt, falls diese dem Besteller zumutbar sind. 76 3. Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Liefer- fristüberschrei tungen unserer Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und Verfügungen gehören, die uns außerstande setzen, unsere Lieferverpfl ichtungen zu erfüllen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung vollständig von unserer Leistungspfl icht. Wir werden den Käufer über den Eintritt eines derartigen Falles unver- züglich unterrichten. 4. Wird die Ware dem Besteller auf dessen Wunsch geliefert - auch frei Baustelle oder frei Lager- so geht mit der Auslieferung an den Fracht- führer/Spediteur die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, dies gilt auch im Falle von Teillieferungen ober bei Selbstabholungen. Die vereinbar- te Anlieferung setzt die Erreichbarkeit der Entladestelle mit LKW bis zu 40 t sowie eine geeignete Entlademöglickkeit voraus. Bei Lieferungen innerhalb von 24 Stunden (Expresslieferung) oder der nachträglichen Änderung von Lieferverträgen durch den Besteller innerhalb 24 Stun- den vor Beginn des ursprünglichen Liefertermins (Änderung des Lie- ferortes oder des Lieferzeitpunktes) trägt der Besteller die hierdurch entstehenden (Mehr-) Kosten 5. Der für den Besteller entgegennehmende Unterzeichner des Liefer- scheins gilt als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt. 6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonsti- ge Mitwirkungspfl icht, so sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 7. Können wir unsere Verpfl ichtung zur Lieferung bzw. bei Selbstab- holung der Ware zur Übergabe nicht rechtzeitig erfüllen, so haften wir für den dem Besteller aus dem Verzug entstehenden Schaden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. V.Abs.1. 8. Soweit die Geltung von Incoterms-Klauseln vereinbart ist, sind die IncotermsKlauseln in der aktuellen, von der Internationalen Handelskammer veröffentlichen Fassung maßgeblich IV. Sachmängel 1. Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, im kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht- kaufmännischen Verkehr binnen zwei Wochen, schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzei- tige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Material- prüfungen zu geben. Werden Produkte mit Sachmängeln verbaut, sind diese Kosten vom Verursacher zu tragen. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3. Unsere Produkte sind maß-und desi- gnabhängige Anfertigungen. Es besteht keine Rücknahmeverpfl ich- tung. V. Schadensersatz 1. Ansprüche auf Schadensersatz sind ohne Rücksicht auf die Rechts- natur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir eine Pfl ichtverletzung zu ver- treten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung, unsererseits beruhen. Einer Pfl ichtverletzung der Mehlhose Bauelemente, steht die ihrer gesetzli- chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat Mehlhose Bauele- mente, eine Pfl ichtverletzung zu vertreten, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berech- tigt, soweit es nicht um einen Mangel der Kaufsache geht. 2. Das Vorstehende gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verschul- dens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpfl icht oder sonstiger gesetzlicher Ansprüche. 3. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Un- vermögen bleiben davon unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.